verschränkte Hände

Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigung

 

Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) ist seit 1. September 2008 in Kraft. Dieses Gesetz gilt für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Sinnesbeeinträchtigungen, geistigen, psychischen und mehrfachen Beeinträchtigungen.

Zu den Leistungen des Chancengleichheitsgesetzes zählen Heilbehandlung, Frühförderung und Schulassistenz, arbeits- und fähigkeitsorientierte Aktivität, Wohnen (voll- und teilbetreut), persönliche Assistenz und mobile Betreuung und Hilfe.

Um eine der oben angeführten Leistungen zu erhalten, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine sogenannte Bedarfsmeldung einzubringen. Diese dient weiters dazu, den individuellen Bedarf an Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz an das Land OÖ zu melden, um Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich planen zu können.

Zu beachten ist, dass eine Bedarfsmeldung keinen Antrag darstellt, sondern auch zur „Reservierung“ einer Leistung dient.

Für die Bearbeitung und Beratung der Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz steht ihnen auf jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Bedarfskoordinatorin bzw. ein Bedarfskoordinator zur Verfügung.

Allgemeine Informationen zum Oö. Chancengleichheitsgesetz finden Sie: