- Die Geschäftsstellen dienen ausschließlich zur administrativen Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Geschäfte der Sozialhilfeverbände einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und des regionalen Sozialplanes. Die unmittelbare Verwaltung jener Einrichtungen der Sozialhilfeverbände, die nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, die unmittelbare Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfeverbände einschließlich der Sozialberatungsstellen sowie die durch die Untergliederung in Sozialsprengel entstehenden Aufgaben sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.
- Bei den Bezirkshauptmannschaften tätige Bedienstete können über die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben der Sozialhilfeverbände, insbesondere auch im Rahmen eines Sozialsprengels oder einer Sozialberatungsstelle, betraut werden.
- Den Personalaufwand für die in den Geschäftsstellen tätigen sowie der mit Aufgaben gemäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften tragen die Sozialhilfeverbände. Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaften nur teilweise mit Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Regelung der anteilsmäßigen Tragung des Personalaufwandes für die Geschäftsstellen durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und der Sozialhilfeverbände zu erfolgen.
Rechtsgrundlage: